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              Die nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ab sofort für alle Lieferungen und Leistungen.
              Es sei denn, dass hiervon abweichende Bedingungen ausdrücklich schriftlich vereinbart worden sind. Unsere Bedingungen
              gelten ausschließlich, hiervon abweichende Bedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit. Die Geltung des
              einheitlichen Kaufgesetzes und das UN-Abkommen zum internationalen Warenkauf (CISG) sind ausgeschlossen.
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              Sämtliche Angebote sind unverbindlich hinsichtlich Preis- und Liefermöglichkeiten sowie Lieferfristen. Zwischenverkauf
              bleibt vorbehalten. Die Preise verstehen sich ab Lager Salzgitter zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen
              Höhe, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist.
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              Bei ungerechtfertigter Annahmeverweigerung sind uns die entstehenden Kosten (10 % des Kaufpreises) zu ersetzen,
              der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Kunden unbenommen. Eine ungerechtfertigte Annahmeverweigerung
              liegt auch dann vor, wenn ein Kunde wegen einer etwas längeren Lieferzeit die Ware nicht annimmt, ohne vorher
              den Auftrag zu stornieren. Verweigert der Kunde nach dem vorgesehenen Liefertermin und Ablauf einer ihm gesetzten
              angemessenen Nachfrist die Annahme, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen
              Nichterfüllung zu verlangen. Einer Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn der Kunde die Abnahme ernsthaft und
              endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb der Nachfrist zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande
              ist. Als Schadenersatz wegen der Nichterfüllung können wir 10 % des Kaufpreises verlangen. Der Schadensbetrag
              ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist.
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              Lieferfristen und Termine sind unverbindlich. Teillieferungen sind zulässig. Unvorhergesehene Lieferungshindernisse
              wie Fälle höherer Gewalt, Streik, Betriebsstörungen im eigenen Betrieb oder in dem des Vorlieferanten, Transportschwierigkeiten
              usw. berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben
              oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen
              und Termine zu vertreten haben oder uns in Verzug befinden, ist der Kunde unter Ausschluss weiteren Ansprüchen
              berechtigt, eine Verzugszinsenentschädigung bis zur Höhe von 1/2 % für jede vollendete Woche des Verzuges,
              insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferung und Leistungen
              zu fordern. Das Recht zum Rücktritt vom Vertrage nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt ihm unbenommen. Teile,
              die kurzfristig vergriffen sind, werden automatisch als Rückstand vorgemerkt und schnellstens nachgeliefert.
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              Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden
              ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Bei Versand in das Ausland gelten ergänzend zu diesen
              Bedingungen die internationalen Lieferbedingungen entsprechend den Incoterms 2000.
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              Die Verpackung wird gesondert berechnet.
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              6.1 Der Rechnungsbetrag ist, soweit nicht eine andere Zahlungsweise vereinbart ist, ohne Rücksicht auf
              Mängelrügen innerhalb von 14 Tagen nach Datum der Rechnung mit 2 % Skonto oder 30 Tagen ohne Abzug fällig.6.2 Werden die Zahlungen später geleistet, so werden von dem Zeitpunkt der Fälligkeit an bis zur Zahlung
              Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz berechnet, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Befindet sich
              der Käufer im Verzug, werden bis zur Zahlung Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz berechnet. Der
              Käufer hat das Recht, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
 6.3 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks
              gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst und uneingeschränkt unserem Bankkonto gutgeschrieben
              ist.
 6.4 Wird in nicht-deutscher Währung fakturiert, erfolgt die Berechnung zum Tagesbriefkurs der offiziellen
              Frankfurter Notierung zum Euro am Tag der Rechnungsstellung.
 6.5 Bei Abweichungen von mehr als 5 % am Tage des Zahlungseingangs sind wir zu einer Nachberechnung
              befugt. Befindet sich der Kunde mit einer unbestrittenen oder offensichtlich unbegründet bestrittenen Forderung
              in Zahlungsverzug, so können wir als Teil des Verzugsschadens die Kosten eines zugelassenen Inkassobüros für
              die Beitreibungsaufwendungen einschließlich angemessenen Erfolgshonorars bis zur Höhe entsprechender Anwaltskosten
              verlangen. Das gilt auch, wenn nach Erfolglosigkeit ein Rechtsanwalt zur gerichtlichen Beitreibung beauftragt
              wird. Die uns zustehenden Verzugszinsen sind auch für die Zeit des Einzuges durch das Inkassobüro bis zur vollständigen
              Zahlung des Kunden zu leisten.
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              7.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen Liefergegenständen bis zur Bezahlung seiner
              Gesamtforderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte Warenlieferungen
              von dem Käufer bezahlt wird, denn in diesem Fall sichert das vorbehaltene Eigentum die Saldoforderungen des
              Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung der Ware erfolgen stets für den Verkäufer.7.2 Händlerkunden dürfen die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern. Bei Zahlungsverzug
              des Käufers kann der Verkäufer die Weiterveräußerungsbefugnis widerrufen.
 7.3 Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware resultierenden
              Forderungen tritt der Käufer schon jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Bei Veräußerung
              von Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren zu einem Gesamtpreis erfasst die Abtretung die dem Rechnungswert
              der Ware entsprechende erstrangige Teilforderung. Die Forderungsabtretung umfasst auch Forderungen des Käufers
              auf den Schlusssaldo eines Kontokorrents, den der Käufer mit seinen Kunden vereinbart. Auf Verlangen hat der
              Käufer die Forderungsabtretungen offen zu legen und jede gewünschte Auskunft hinsichtlich der an den Verkäufer
              abgetretenen Forderungen unter Vorlage der Belege zu erteilen.
 7.4 Ist der Käufer nicht selbst Händler, ist er zum Weiterverkauf bis zur vollständigen Bezahlung der
              Gesamtforderung des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gemäss Ziffer 7.1 nur bei schriftlicher Einwilligung
              des Verkäufers berechtigt. Ziffer 7.3 (Forderungsabtretung im voraus) gilt sinngemäß.
 7.5 Bei Zahlungsverzug oder sonstigen erheblichen Vertragsverstößen des Käufers ist der Verkäufer nach
              angemessener Fristsetzung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt. Der Käufer ist in diesem Falle verpflichtet,
              Herausgabeansprüche gegen Dritte an den Verkäufer abzutreten. Der Käufer gestattet dem Verkäufer unwiderruflich
              das Betreten der Räume des Käufers, in denen die Vorbehaltsware gelagert ist, um dem Verkäufer die Wegnahme
              zu ermöglichen oder auch um die Ware zu besichtigen.
 7.6 Übersteigt der Wert der Sicherung des Verkäufers nachhaltig und unter Einschluss der Vorausabtretungen
              seine Forderungen um 20 %, so ist er auf Verlangen des Käufers verpflichtet, ihm eingeräumte Sicherheiten
              nach seiner, des Verkäufers, Wahl freizugeben, bis der Wert der verbleibenden Sicherungen die Forderungen des
              Verkäufers um weniger als 20 % übersteigt. Als Bezugsgröße für die Berechnung des Wertes der Sicherung
              gilt der jeweilige Verkaufspreis des Verkäufers, abzüglich 10 %, wenn die Ware nicht mehr neuwertig ist.
 7.7 Dem Käufer ist ohne schriftliche Einwilligung des Verkäufers nicht gestattet, die Vorbehaltsware
              zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen.
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              Für Sachmängel haftet der Verkäufer wie folgt:8.1 Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Verkäufers nachzubessern, neu zu liefern
              oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache
              bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Zunächst ist dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb
              angemessener Frist zu gewähren.
 8.2 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1
              Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2
              (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
              Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers und bei arglistigem
              Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen
              bleiben unberührt.
 8.3 Mängel der gelieferten Ware sind unverzüglich nach Lieferung - bei verdeckten Mängeln unverzüglich
              nach ihrer Entdeckung - schriftlich zu rügen.
 8.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß
              Ziffer 9. - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
 8.5 Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
              Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil
              der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden
              ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
 8.6 Rückgriffansprüche des Käufers gegen den Verkäufer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers)
              bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende
              Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruch des Käufers gegen den Verkäufer gemäß § 478
              Abs. 2 BGB gilt ferner Ziffer 8.5 entsprechend.
 8.7 Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Ziffer 9. (sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende
              oder andere als die in Ziffer 9. geregelten Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer und dessen Erfüllungsgehilfen
              wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
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              9.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich
              aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter
              Handlung, sind ausgeschlossen.9.2 Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen
              des
            Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder
            wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher
              Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz
              oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet
              wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
 9.3 Soweit dem Käufer nach dieser Ziffer 9. Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf
              der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziffer 8.2. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem
              Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
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              Die gelieferten Waren unterliegen deutschen und amerikanischen Ausfuhrkontrollen und Embargobestimmungen. Ihre
              Ausfuhr ist nur mit Genehmigung der zuständigen europäischen Behörden, Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle,
              Eschborn/Taunus und des Bureau of Export Administration, Washington zulässig. Weiterhin sind bei der Ausfuhr
              sämtlicher Waren die nationalen Ausfuhrkontrollbestimmungen und internationalen Embargobestimmungen zu beachten.
              Der Verkäufer weist auf die Strafbarkeit eines Verstoßes gegen diese Bestimmungen hin.
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              11.1 Erfüllungsort und soweit gesetzlich zulässig ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem
              Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Salzgitter. Es gilt das Recht der
              Bundesrepublik Deutschland.11.2 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon
              die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
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              Stand: 01.01.2008
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