AGB
Allgemeines
Angebote und Preise
Annahmeverweigerung
Lieferfristen und Termine
Versand
Verpackung
Zahlungsbedingungen und Basis der Rechnungslegung
Eigentumsvorbehalt
Sachmängel
Sonstige Schadensersatzansprüche
Export
Erfüllungsort und Gerichtsstand
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0. Allgemeines

Die nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ab sofort für alle Lieferungen und Leistungen. Es sei denn, dass hiervon abweichende Bedingungen ausdrücklich schriftlich vereinbart worden sind. Unsere Bedingungen gelten ausschließlich, hiervon abweichende Bedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit. Die Geltung des einheitlichen Kaufgesetzes und das UN-Abkommen zum internationalen Warenkauf (CISG) sind ausgeschlossen.

1. Angebote und Preise

Sämtliche Angebote sind unverbindlich hinsichtlich Preis- und Liefermöglichkeiten sowie Lieferfristen. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Die Preise verstehen sich ab Lager Salzgitter zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist.

2. Annahmeverweigerung

Bei ungerechtfertigter Annahmeverweigerung sind uns die entstehenden Kosten (10 % des Kaufpreises) zu ersetzen, der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Kunden unbenommen. Eine ungerechtfertigte Annahmeverweigerung liegt auch dann vor, wenn ein Kunde wegen einer etwas längeren Lieferzeit die Ware nicht annimmt, ohne vorher den Auftrag zu stornieren. Verweigert der Kunde nach dem vorgesehenen Liefertermin und Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die Annahme, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Einer Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn der Kunde die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb der Nachfrist zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist. Als Schadenersatz wegen der Nichterfüllung können wir 10 % des Kaufpreises verlangen. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist.

3. Lieferfristen und Termine

Lieferfristen und Termine sind unverbindlich. Teillieferungen sind zulässig. Unvorhergesehene Lieferungshindernisse wie Fälle höherer Gewalt, Streik, Betriebsstörungen im eigenen Betrieb oder in dem des Vorlieferanten, Transportschwierigkeiten usw. berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns in Verzug befinden, ist der Kunde unter Ausschluss weiteren Ansprüchen berechtigt, eine Verzugszinsenentschädigung bis zur Höhe von 1/2 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferung und Leistungen zu fordern. Das Recht zum Rücktritt vom Vertrage nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt ihm unbenommen. Teile, die kurzfristig vergriffen sind, werden automatisch als Rückstand vorgemerkt und schnellstens nachgeliefert.

4. Versand

Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Bei Versand in das Ausland gelten ergänzend zu diesen Bedingungen die internationalen Lieferbedingungen entsprechend den Incoterms 2000.

5. Verpackung

Die Verpackung wird gesondert berechnet.

6. Zahlungsbedingungen und Basis der Rechnungslegung

6.1 Der Rechnungsbetrag ist, soweit nicht eine andere Zahlungsweise vereinbart ist, ohne Rücksicht auf Mängelrügen innerhalb von 14 Tagen nach Datum der Rechnung mit 2 % Skonto oder 30 Tagen ohne Abzug fällig.
6.2 Werden die Zahlungen später geleistet, so werden von dem Zeitpunkt der Fälligkeit an bis zur Zahlung Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz berechnet, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Befindet sich der Käufer im Verzug, werden bis zur Zahlung Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz berechnet. Der Käufer hat das Recht, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
6.3 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst und uneingeschränkt unserem Bankkonto gutgeschrieben ist.
6.4 Wird in nicht-deutscher Währung fakturiert, erfolgt die Berechnung zum Tagesbriefkurs der offiziellen Frankfurter Notierung zum Euro am Tag der Rechnungsstellung.
6.5 Bei Abweichungen von mehr als 5 % am Tage des Zahlungseingangs sind wir zu einer Nachberechnung befugt. Befindet sich der Kunde mit einer unbestrittenen oder offensichtlich unbegründet bestrittenen Forderung in Zahlungsverzug, so können wir als Teil des Verzugsschadens die Kosten eines zugelassenen Inkassobüros für die Beitreibungsaufwendungen einschließlich angemessenen Erfolgshonorars bis zur Höhe entsprechender Anwaltskosten verlangen. Das gilt auch, wenn nach Erfolglosigkeit ein Rechtsanwalt zur gerichtlichen Beitreibung beauftragt wird. Die uns zustehenden Verzugszinsen sind auch für die Zeit des Einzuges durch das Inkassobüro bis zur vollständigen Zahlung des Kunden zu leisten.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen Liefergegenständen bis zur Bezahlung seiner Gesamtforderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte Warenlieferungen von dem Käufer bezahlt wird, denn in diesem Fall sichert das vorbehaltene Eigentum die Saldoforderungen des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung der Ware erfolgen stets für den Verkäufer.
7.2 Händlerkunden dürfen die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer die Weiterveräußerungsbefugnis widerrufen.
7.3 Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware resultierenden Forderungen tritt der Käufer schon jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Bei Veräußerung von Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren zu einem Gesamtpreis erfasst die Abtretung die dem Rechnungswert der Ware entsprechende erstrangige Teilforderung. Die Forderungsabtretung umfasst auch Forderungen des Käufers auf den Schlusssaldo eines Kontokorrents, den der Käufer mit seinen Kunden vereinbart. Auf Verlangen hat der Käufer die Forderungsabtretungen offen zu legen und jede gewünschte Auskunft hinsichtlich der an den Verkäufer abgetretenen Forderungen unter Vorlage der Belege zu erteilen.
7.4 Ist der Käufer nicht selbst Händler, ist er zum Weiterverkauf bis zur vollständigen Bezahlung der Gesamtforderung des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gemäss Ziffer 7.1 nur bei schriftlicher Einwilligung des Verkäufers berechtigt. Ziffer 7.3 (Forderungsabtretung im voraus) gilt sinngemäß.
7.5 Bei Zahlungsverzug oder sonstigen erheblichen Vertragsverstößen des Käufers ist der Verkäufer nach angemessener Fristsetzung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt. Der Käufer ist in diesem Falle verpflichtet, Herausgabeansprüche gegen Dritte an den Verkäufer abzutreten. Der Käufer gestattet dem Verkäufer unwiderruflich das Betreten der Räume des Käufers, in denen die Vorbehaltsware gelagert ist, um dem Verkäufer die Wegnahme zu ermöglichen oder auch um die Ware zu besichtigen.
7.6 Übersteigt der Wert der Sicherung des Verkäufers nachhaltig und unter Einschluss der Vorausabtretungen seine Forderungen um 20 %, so ist er auf Verlangen des Käufers verpflichtet, ihm eingeräumte Sicherheiten nach seiner, des Verkäufers, Wahl freizugeben, bis der Wert der verbleibenden Sicherungen die Forderungen des Verkäufers um weniger als 20 % übersteigt. Als Bezugsgröße für die Berechnung des Wertes der Sicherung gilt der jeweilige Verkaufspreis des Verkäufers, abzüglich 10 %, wenn die Ware nicht mehr neuwertig ist.
7.7 Dem Käufer ist ohne schriftliche Einwilligung des Verkäufers nicht gestattet, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen.

8. Sachmängel

Für Sachmängel haftet der Verkäufer wie folgt:
8.1 Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Verkäufers nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Zunächst ist dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
8.2 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
8.3 Mängel der gelieferten Ware sind unverzüglich nach Lieferung - bei verdeckten Mängeln unverzüglich nach ihrer Entdeckung - schriftlich zu rügen.
8.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer 9. - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
8.5 Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
8.6 Rückgriffansprüche des Käufers gegen den Verkäufer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruch des Käufers gegen den Verkäufer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Ziffer 8.5 entsprechend.
8.7 Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Ziffer 9. (sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in Ziffer 9. geregelten Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

9. Sonstige Schadensersatzansprüche

9.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
9.2 Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
9.3 Soweit dem Käufer nach dieser Ziffer 9. Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziffer 8.2. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

10. Export

Die gelieferten Waren unterliegen deutschen und amerikanischen Ausfuhrkontrollen und Embargobestimmungen. Ihre Ausfuhr ist nur mit Genehmigung der zuständigen europäischen Behörden, Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Eschborn/Taunus und des Bureau of Export Administration, Washington zulässig. Weiterhin sind bei der Ausfuhr sämtlicher Waren die nationalen Ausfuhrkontrollbestimmungen und internationalen Embargobestimmungen zu beachten. Der Verkäufer weist auf die Strafbarkeit eines Verstoßes gegen diese Bestimmungen hin.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

11.1 Erfüllungsort und soweit gesetzlich zulässig ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Salzgitter. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
11.2 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Stand: 01.01.2008